Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen complete Audio und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von complete Audio zum Gegenstand haben.
Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag
1. Angebote von complete Audio sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von complete Audio hin einen Auftrag erteilt und complete Audio diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von complete Audio ersetzt werden.
§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei
complete Audio (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, complete Audio oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von
complete Audio als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlichen Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal,
die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet complete Audio nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist complete Audio berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der
Mietgegenstände.
Die Übergabe ist für den Fall, dass complete Audio den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der
Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn
tätige Dritte am Lager von complete Audio vor Verladung.
§ 6 Personalleistung
1. Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist complete Audio im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist complete Audio berechtigt, Leistungen Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde
bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von complete Audio als vereinbart,
die sich aus der aktuellen Vergütungsliste für Personal von complete Audio ergeben. Fehlt eine solche Listen, gelten die üblichen, aus
Vergleichsangeboten von complete Audio ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom
Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich
unverzüglich nach Rechnungszugang an complete Audio zu zahlen.
3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein
Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und
einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit complete Audio unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn,
der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Feststellung erfolgen.
Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die
Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der
Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat
und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. complete Audio kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit
einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung
der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist complete Audio berechtigt, an Stelle der
Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und
vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist complete Audio berechtigt, die
Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn
Nachbesserungsversuche von complete Audio erfolglos geblieben sind, oder complete Audio die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel complete Audio fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes
unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von complete Audio aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines
einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigt.
5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch complete Audio erfolgt, hat der Mieter complete Audio zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. complete Audio haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatzpflicht von complete Audio
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung durch complete Audio, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus ist
complete Audio zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens complete Audio, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet complete Audio auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten complete Audio wiederum mit seinen
Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer
Haftung gegen complete Audio erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, complete Audio von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter complete Audio in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.
3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit
diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das zweifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus
dem Vertrag an complete Audio zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von complete Audio vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die
gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von complete Audio angemietet, hat der Kunde für die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet,
unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu
beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, complete Audio über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für
Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe
der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur
möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des
aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz
Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß
Personal von complete Audio vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der
Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch
beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren complete Audio und der Kunde, dass complete Audio die Versicherung übernimmt, hat der Kunde complete Audio die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt complete Audio die Versicherung nicht, hat der Kunde complete Audio den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das
Eigentum von complete Audio an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe
Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, complete Audio unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über
solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die complete Audio durch die
Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und
Ansprüchen Dritter richtet sich gegen complete Audio.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von complete Audio liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder
sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für
zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in
Verzug gerät.
Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich
Zahlung verweigert.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn complete Audio wesentliche Vereinbarungen im Vertrag
bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem
Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
Im Falle einer kundenseitigen Stornierung nach Angebotsbestätigung, berechnet complete Audio folgende Stornierungskosten:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der vereinbarten Auftragssumme
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der vereinbarten Auftragssumme
bis 8 Tage vor Mietbeginn 50% der vereinbarten Auftragssumme
bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% der vereinbarten Auftragssumme
§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von complete Audio übernimmt, hat der Kunde die
Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von complete Audio mit Ablauf der Dispositionszeit
zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von complete Audio abgeschlossen. Nach der
Registrierung erhält der Kunde auf Wunsch eine Empfangsbestätigung. complete Audio behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er complete Audio hiervon unverzüglich
hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des
Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich
vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber
hinaus ist complete Audio berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe
von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass complete Audio den Kunden
unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden
Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum
Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax)
sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses
Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von complete Audio.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam
werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame
Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben,
in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.