complete Audio Geschäfts- und Mietbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage
und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im
Zusammenhang
stehender Rechtsgeschäfte zwischen André Rauhut
(nachfolgend
complete Audio genannt) und seinen Vertragspartnern, die Sach- und
Dienstleistungen
von complete Audio in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).
Etwaigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit
ausdrücklich
widersprochen.
§2 Angebot und Vertragsschluß
-
Die Angebote von complete Audio sind grundsätzlich
freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter
sowie die Auftragsbestätigung durch complete Audio bedürfen
zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax)
Form.
-
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung
und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte.
Abholung
und Rückgabe können nur während der Geschäftszeiten
(Montags bis Freitags 10.00 - 18.00 Uhr) erfolgen. Ein Tagesmietpreis
bezieht
sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als
voller
Tag berechnet.
§3 Gewährleistung und Haftung
complete Audio verpflichtet sich, die Mietsache
funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der
Mietzeit
zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von complete
Audio.
Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Complete Audio
ist
zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet.
§4 Preise/Zahlungen
-
Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme
bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren
Vollständigkeit
und richtiger Funktion überzeugen. Die Übernahme gilt als
Bestätigung
des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der
Geräte.
-
Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und
darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient
und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen
berechtigt
complete Audio zur sofortigen und fristlosen Kündigung des
Mietvertrages.
-
Der Mieter hat für eine störungsfreie
Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für
Ausfälle
und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder
Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache
unbrauchbar,
ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter
verpflichtet,
complete Audio den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter
sichert
complete Audio zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand
und
geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für
Beschädigungen,
Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der
Geräte.
Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen
oder
andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der
Mieter
den üblichen Marktpreis zu erstatten.
-
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten;
ist dies nicht möglich, so ist complete Audio hiervon
unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin
überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte
Vergütung
zu entrichten. Darüberhinaus ist der Mieter verpflichtet, den
complete
Audio nachweisbar durch die Überschreitung des
Rückgabetermins
entstandenen Schaden zu ersetzen.
§5 Gewährleistungsansprüche
des Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des
Mieters setzen voraus, daß der Mieter die Vollständigkeit
und
Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. §
4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache
unverzüglich
nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist
complete
Audio nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt.
Ist
complete Audio zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in
der
Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten
oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die
Gewährleistungsansprüche
des Mieters im übrigen sind ausgeschlossen.
§6 Schadensersatz
-
Der Haftungssausschluß gilt auch für
die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für
Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der
Haftungsausschluß
gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom
Haftungsausschluß
sind solche Ersatzansprüche. deren Schadensursache auf einem grob
fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von complete Audio
beruht
und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer
ausdrücklichen,
schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von complete
Audio ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten complete Audio.
-
Bei der Vermietung von technisch aufwendigen
Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechsler,
computergesteuerte
Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von complete Audio wird
grundsätzlich
keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion
übernommen.
Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast
für
Schadensgrund und -höhe.
-
Wird Material ohne Personal angemietet, hat
der Mieter für die Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das
Leihmaterial
grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten
Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen
Einsatz
bestehen, muß ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten
alle
unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
§7 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein
mit derjeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordungsgemäß
und
ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist
complete
Audio auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des
Mieters
übernimmt complete Audio die Versicherung gegen Berechnung der
Kosten.
§8 Preise / Zahlungen
-
Preise und Zahlungsmodalitäten werden
für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht
geschehen
sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne
Abzüge.
Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. Complete
Audio
behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne
Ankündigung
zu verändern.
-
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb
30 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der
gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in
Höhe
von 20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
-
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb
10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der
gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in
Höhe
von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
-
Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb
3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw. Abholung der
gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in
Höhe
von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
-
Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters
kann complete Audio ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3
% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in
Rechnung
stellen. Sonstige Ansprüche von complete Audio bleiben
unberührt.
-
Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies
unstrittig
oder rechtskräftig festgestellt ist.
§9 Eigentumsvorbehalt
Handelsware bleibt bis zur vollständigen
Rechnungsbegleichung Eigentum von complete Audio.
§10 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist
verpflichtet,
den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen
unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages
die
vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner
anderen
Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt
die
Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich
sind.
§11 Schlußbestimmungen
-
Für diese Geschäftsbedingungen und
die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen complete Audio und dem Mieter
gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist
Verhandlungs-
und Vertragssprache.
-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden
Streitigkeiten ist Berlin.
-
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedigungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten
sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die
dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
-
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen
worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit
der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten
vorbehalten.
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